Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn Sie als Unfallbeteiligter nicht der Unfallverursacher, sondern der Geschädigte und Anspruchsteller sind. In diesem Fall ist der Verursacher bzw. dessen Versicherung für die Schadensregulierung zuständig und muss den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch den Unfall entstanden ist, ersetzen.
Dies umfasst auch Schäden durch Kinder, (Haus) -Tiere, Gebäude, Fahrräder, Einkaufswägen.
Als Geschädigter und Anspruchsteller sind Sie so zu stellen, als wäre der Unfallschaden nicht vorgefallen. Allerdings sind Sie dabei verpflichtet, die Kosten gering (keine unnötigen Kosten erzeugen) zu halten. Durch die Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass die Kosten zu ersetzen sind, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde. Der Unfallgegner bzw. dessen Autohaftpflicht kann bei nicht Nachkommen dieser Pflicht, die Zahlung des Haftpflichtschadens verweigern.
Bei einer Schadenhöhe bis 750,00 € handelt es sich um einen Bagatellschaden. Bis zu diesem Betrag bezahlt die zuständige Versicherung kein Kfz-Haftpflichtgutachten. Für diesen Schadenfall ist in der Regel ein Kostenvoranschlag ausreichend.
Als zertifizierter Kfz-Gutachter bin ich Ihnen bei der Einschätzung der Schadenhöhe gerne behilflich und prüfe anhand des Wiederbeschaffungswertes Ihres Fahrzeuges die Durchführbarkeit einer Reparatur. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem umfangreichen Haftpflichtgutachten dokumentiert und Ihnen am gleichen Tag per E-Mail zugestellt (bei Totalschaden 24 Stunden später).
Rechte bei einem Kfz-Haftpflichtschaden
- Freie Wahl des Sachverständigen
- Einschalten eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl
- Freie Werkstattwahl
- Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
- 130% Opfergrenze
falls die Reparatur nicht den Betrag von maximal 30% des Wiederbeschaffungswerts überschreitet, so kann unter Nachweis des Integritätsinteresses das Fahrzeug repariert werden. Integritätsinteresse bedeutet, dass das Fahrzeug ab dem Schadentag weitere 6 Monate genutzt werden muss. - Verzicht auf Reparatur. In diesem Fall erhalten Sie die Reparaturkosten bei einem reparaturwürdigen Fahrzeugschaden ausgezahlt (fiktive Abrechnung). Die Auszahlung erfolgt ohne Mehrwertsteuer
- Wertminderung (alters- und zustandsbedingt)
- Anspruch auf Ab- und Anmeldekosten bei Totalschadenabrechnung